In seiner Entscheidung vom 23.6.2016 – IX ZR 158/15 hatte sich der BGH unter anderem mit der Frage auseinanderzusetzen, wie sich eine rechtswidrige Überleitung von einem Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren auf die Bestellung des Insolvenzverwalters auswirkt. Im vorliegenden Fall war zunächst ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Auf die sofortige Beschwerde einer Gläubigerin leitete das zuständige Amtsgericht das Verfahren in ein Regelinsolvenzverfahren über. Die ursprüngliche Treuhänderin wurde aus ihrem Amt entlassen und ein Insolvenzverwalter berufen. Der BGH hob auf Antrag des Schuldners den Beschluss hinsichtlich des Regelinsolvenzverfahrens unter gleichzeitiger Verwerfung der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin auf. Hierauf beschloss das zuständige Amtsgericht, dass der im Regelinsolvenzverfahren bestellte Insolvenzverwalter auch Treuhänder des Verbraucherinsolvenzverfahrens sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Treuhänderin sowie die Rechtsbeschwerde der Treuhänderin beim BGH blieben erfolglos.
Der BGH hält an seiner Linie fest: Dem Gläubiger steht gegen ein auf Antrag des Schuldners eröffnetes Verbraucherinsolvenzverfahren kein Beschwerderecht zu. Das Gericht ist an den Antrag des Schuldners gebunden. Kommt es rechtsfehlerhaft doch dazu, ist eine solche Überleitung auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners aufzuheben. Keine Auswirkungen hat dies auf die Bestellung des Insolvenzverwalters für das Regelinsolvenzverfahren. Es handelt sich bei der Bestellung um einen Hoheitsakt, der auch nur in dem dafür vorgesehen Verfahren beseitigt werden kann.
Was bedeutet das für die Praxis?
Nach der Rechtsprechung des BGH ist für den Schuldner infolge der Bindungswirkung an seinen Antrag das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn das antragsgemäß eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren nachträglich in ein Regelinsolvenzverfahren überführt wird. In der Praxis kann ohne Zustimmung des Schuldners nachträglich weder ein Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren noch ein Regelinsolvenzverfahren in ein Verbraucherinsolvenzverfahren umgewandelt werden. Ein Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluss haben die Gläubiger nicht. Ein einmal eröffnetes Verbraucherinsolvenzverfahren wird als solches fortgeführt. Demgegenüber steht dem Schuldner ein Rechtsmittel zu, wenn das antragsgemäße Verbraucherinsolvenzverfahren nachträglich in ein Regelinsolvenzverfahren überführt wurde.
Die nach der rechtswidrigen Überleitung in ein Regelinsolvenzverfahren wirksame Bestellung des Insolvenzverwalters bleibt wirksam. Jedenfalls solange sie nicht in dem dafür vorgesehen Verfahren beseitigt wurde.
Bei Fragen rund um dieses Thema steht Ihnen Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator Michael Hemmerich gerne zur Verfügung. Er ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Zertifizierter Sanierungsberater (BRSI), erreichbar unter der Email mh(at)mhanwaelte.de oder telefonisch unter +49 (0) 69 530875-0.